Prüfung ortsveränderlicher Geräte nach BGV A3


Ein Sachverständiger hat bei seiner Tätigkeit die nachstehend abgebildete Anordnung angetroffen.
Mit seinem fachkundigen Blick hat er selbstverständlich sofort erkannt:
Es handelt sich hier um einen


"Durchlauferhitzer offener Bauart"


Bei der Feststellung des Fabrikats und der Typ-Bezeichnung ist er allerdings gescheitert.
Die Nachfrage beim Betreiber dieser Anlage blieb erfolglos, weil dieser der deutschen Sprache nicht mächtig war.

Und so schritt der Sachverständige zur Tat; sein geheimes Ziel war, dieses gefährlich anmutende Machwerk aus dem Verkehr zu ziehen ...




und so prüfte er was zu prüfen war :

1.  Die Schutzleiter-Verbindung war einwandfrei und wirksam.

2.  Der Überhitzungsschutz funktionierte bei Wassermangel ohne Beanstandung, wobei fairerweise erwähnt werden muß, daß durch die intelligente Wahl der
Einbauhöhe des Ablaufröhrchens
ein unmittelbares Trockenlaufen der Heizspirale vermieden ist.

3.  Ableitstrom - vernachlässigbar.

4.  Isolationswert - unendlich.

5.  Angeschlossen an einem 30 mA FI-geschützten Stromkreis - funktioniert einwandfrei.

6.  Die Art der instabilen Aufstellung konnte beanstandet werden, sie wurde vom Betreiber aber sofort zufriedenstellend korrigiert.

7.  "Nicht bestimmungsgemäßer Betrieb" kann nicht beanstandet werden,
weil es nicht verboten werden kann, in einen Kochtopf
ein Loch zu bohren und hier ein Röhrchen einzukleben.

8.  Der Deckel ist nirgends zwingend vorgeschrieben.

9.  Für die Art des Befüllungsvorganges gibt es keine verbindlichen Vorschriften.


Was soll der Sachverständige jetzt bloß machen ??

Aus-dem-Verkehr-ziehen geht beim besten Willen nicht ...

Notlösung:  Auflagen:

1.  Es ist ein gut lesbares Typenschild dauerhaft aufzubringen.
(was an der ganzen Sache rein garnichts ändert)

2.  Es ist folgendes Hinweisschild anzubringen:

„Dieses Gerät darf ausschließlich von eingewiesenen Personen betrieben werden !"

(wobei nicht definiert ist, welche Qualifikation der Einweiser haben muß und, daß dieser Hinweis auch befolgt wird, ist nicht sicher - wahrscheinlich eher nicht ...)

Auch für den Laien ist jetzt unschwer erkennbar, daß Vorschriften, Auflagen und Hinweise zuweilen unerfüllbar und manchmal auch "für die Katz" sein können.

Ihre Einhaltung bzw. Nichteinhaltung dient aber auf jeden Fall der Rechtsprechung, wenn es um die Frage einer Schadenersatzleistung geht.

Juristen sehen die Technik mit ganz anderen Augen ...

Und so kam es, daß der Sachverständige trotz seiner anfänglichen Bedenken ruhig schlafen konnte, er hat ja sein Möglichstes getan ...

Er wäre aber gut beraten, solch überflüssigen Unsinn künftig zu unterlassen, will er weiterhin ernst genommen werden.